Conterganschädigung
Die meisten Menschen mit sog. Conterganschädigungen haben bereits eine Fahrerlaubnis, da sie das 18. Lebensjahr weit hinter sich gelassen haben. Neue Erkrankungen sind nicht bekannt. Autofahren ist in der Regel möglich.
Bei Schädigung der Arme können Fahrzeuge mit einer Fußlenkung ausgestattet werden. Es gibt aber auch verlängerte Lenksäulen, kleinere Lenkräder, besonders leichtgängige Lenkungen. Bei Schädigung der Beine kann eine Sitzanpassung erforderlich sein, sowie die Bedienung von Gas, Bremse und Lenkung durch die Arme. Fahrschulfahrzeuge mit Fußlenkung stehen nicht in ganz Deutschland zur Verfügung.
Wir beraten gerne, wo die Möglichkeit der Fahrausbildung oder Umschulung auf ein fußgelenktes Fahrzeug besteht. Es ist ein ausführliches fachärztliches Gutachten ist erforderlich.
Spina Bifida
Der sog. „offene Rücken“ ist in vielen Auswirkungen verwandt mit der Querschnittlähmung, so dass Sie bitte auf dieser Seite die näheren Informationen nachlesen. Der entscheidende Unterschied ist, dass es bei Spina Bifida einen Überdruck im Kopf geben kann, der in der Regel über ein Ventil reguliert wird. Der Überdruck kann aber auch zu einer Hirnschädigung geführt haben. Deshalb ist aus unserer Sicht ein neurologisches und augenärztliches Gutachten zusätzlich erforderlich. In der Regel ergeben sich aber aus dieser Seite keine Beeinträchtigungen der Kraftfahrtauglichkeit.