Schlaganfall
Die Team-Fahrschule ist auf alle neurologischen Erkrankungen spezialisiert und verfügt über eine langjährige Ausbildungspraxis. Die Fahrlehrer sind speziell ausgebildet. Wir arbeiten eng mit vielen Kliniken, Reha-Zentren und Praxen zusammen.
Der Zustand nach einem Schlaganfall gehört wegen der bestehenden Hirnschädigung zu den schwierigsten Bereichen bei der Beurteilung, ob Kraftfahrtauglichkeit besteht. Nicht die ggf. vorhandene körperlichen Beeinträchtigung stellt das entscheidende Handicap bei der Beurteilung der Kraftfahrtauglichkeit da, sondern die neuropsychologischen Auswirkungen der Hirnschädigung.
Beim Zustand nach Hirnschädigung können weitere nicht äußerlich erkennbare Auswirkungen bestehen, wie z. B.:
- Reaktion in Schnelligkeit und Güte,
- Einschränkungen in der selektiven und geteilten Aufmerksamkeit,
- Einschränkungen der Kritik- und Einsichtsfähigkeit,
- Gedächtnisstörungen,
- Raumorientierungsstörungen,
- Störungen der Konzentrationsleistung in Güte und Dauer,
- Sprach- und Verständnisstörungen (Aphasie),
- neurologisch verursachte Bewegungsstörungen (Apraxie),
- Beeinträchtigungen des planerischen Handelns.
Zur Beurteilung der Fahrtauglichkeit ist ein ausführliches neurologisches Gutachten erforderlich. Sehr hilfreich ist für die Fahrschule und die Durchführung einer Fahrprobe sind die Ergebnisse einer neuropsychologischen Testung. Nicht selten ist ein augenärztliches Gutachten erforderlich.
In den Krankenhäusern, den Reha-Zentren und den Praxen erfolgt die Aufklärung über die Fahrtauglichkeit. Der Arzt oder die Ärztin hat aus dem Patientenvertrag heraus ungefragt eine Aufklärungspflicht. Des Weiteren informieren Selbsthilfegruppen, Beratungsstellen, Behinderten-Fahrschulen, die Fahrlehrerverbände, die Führerscheinstellen und TÜV und DEKRA über die Fragestellung „Autofahren nach Schlaganfall“.
Leider gibt es in den Krankenhäusern und Reha-Zentren häufig keine oder keine ausreichende Beratung der Patientinnen und Patienten nach dem Schlaganfall bezüglich der Kraftfahrtauglichkeit. Dieser Bereich wird in der Ausbildung der Mediziner/innen und Pflegekräfte sehr vernachlässigt, so dass trotz guten Willens keine ausreichende Beratung erfolgen kann. Diese ist aber vonnöten, da ein Großteil der Patientinnen und Patienten einen Führerschein besitzt und auch nach dem Schlaganfall wieder Autofahren möchte. Es gibt nach einem Urteil des Bundesgerichtshof aus dem Jahr 2003 eine Haftung des Arztes bei unterbliebener Aufklärung eines nach Schlaganfall fahruntauglichen Patienten, wenn dieser Schlaganfall bedingt einen Verkehrsunfall verschuldet.
Gefahr der strafbaren Handlung
Auf keinen Fall darf sich der Patienten ohne weiteres wieder hinter das Steuer setzen. Er ist gesetzlich verpflichtet (Lt. Fahrerlaubnisverordnung) geeignete Vorsorge zu ergreifen. Er sollte mind. ein fachärztliches Gutachten und ggf. das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr der Führerscheinstelle vorlegen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass er sich strafbar macht und keinen Versicherungsschutz hat. Auf alle Fälle illegal handelt derjenige, der trotz der Aufklärung des Arztes über die Fahruntauglichkeit wieder Auto fährt und dabei einen Unfall verursacht. Es wird dabei auch der Versicherungsschutz riskiert.
Sehr häufig ist eine umfassende Fahrausbildung oder Umschulung auf ein behindertengerechtes Fahrzeug notwendig. Es hat eine enge Zusammenarbeit zwischen Medizin, Fahrschule und Technischer Prüfstelle zu erfolgen. Die Fahrlehrerin oder der Fahrlehrer müssen einschlägige Erfahrungen haben.
Wer informiert Patientinnen/Patienten über die Fahrtauglichkeit?